Wasserbau
Zulassungsverfahren an oberirdischen Gewässern
Wofür brauche ich eine wasserrechtliche Genehmigung?
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Thüringer Wassergesetz sehen für bestimmte Benutzungen aber auch bauliche Aktivitäten im oder in der Nähe von oberirdischen Gewässern behördliche Zulassungen vor. Für einen Teil dieser Zulassungen ist gemäß § 61 Absatz 2 des Thüringer Wassergesetzes das TLUBN als obere Wasserbehörde zuständig. Von Bedeutung sind für Bürger und Unternehmen insbesondere:
- Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen (z.B. Gebäude, Absperrbauwerke, Stege, Ufermauern, Einleitbauwerke, Brücken, Unterführungen, Zäune, Maste, Leitungen, usw.) an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern nach § 28 des Thüringer Wassergesetzes für
- Gewässer I. Ordnung und
- Talsperren der Anlage 4 des Thüringer Wassergesetzes.
- An landeseigenen Deichen oder Hochwasserschutzanlagen nach § 58 des Thüringer Wassergesetzes:
- die Genehmigung baulicher Aktivitäten (u.a. die Errichtung von Anlagen, Wegen oder sonstige bauliche Veränderungen) in einer geringeren Entfernung als fünf Metern zum Deich sowie
- die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten (u.a. Entfernen der Grasnarbe, Tierhaltung, Befahren, Lagern von Stoffen und Gegenständen) des § 58 Absatz 1 Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes
- Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe aus und für das Aufstauen und Absenken von Gewässern I. Ordnung
- Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für
- die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern I. Ordnung durch Gewässerausbau (insbesondere Hochwasserschutz- und Renaturierungsmaßnahmen),
- Pumpspeicherwerke,
- die Herstellung von Gewässern durch das Freilegen von Grundwasser und
- die Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Talsperren der Anlage 4 des Thüringer Wassergesetzes.
- Entscheidungen über strittige Fragen zur Unterhaltung von Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern nach § 30 Absatz 3 des Thüringer Wassergesetzes.
- Übertragung der Unterhaltungslast für die Gewässerunterhaltung nach § 34 Nummer 1 des Thüringer Wassergesetzes.
- Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 78 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Wie läuft das Verfahren ab und welche Antragsunterlagen benötige ich?
Der Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren. Auch die Abläufe der Verfahren unterscheiden sich.
Für die oben genannten Nummern 1 bis 3 finden Sie in der Infobox rechts Verfahrensleitfäden und -handbücher, welche die konkreten Anforderungen für jedes Verfahren auflisten (sind noch in Bearbeitung).
Für die oben genannten Nummern 4 bis 7 ist der Inhalt und der Umfang der Antragsunterlagen stark abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. In diesem Fall kontaktieren Sie uns bitte vor Antragstellung.
Für eine Reihe von Zulassungsentscheidungen besteht eine Aufbewahrungspflicht im Wasserbuch des Freistaates Thüringen. Dies trifft insbesondere auf die oben genannten Nummern 3, 4 und 6 zu. Auch vergleichbarer behördliche Entscheidungen der unteren Wasserbehörden werden im Wasserbuch aufbewahrt und können bei Nachweis eines berechtigten Interesses dort eingesehen werden.
weitere informationen
- Wasserhaushaltsgesetz des BundesThüringer WassergesetzAuszug aus dem Thüringer Wassergesetz - hier: § 61
- Wo befinden sich Gewässer I. Ordnung?
- Wo befinden sich landeseigene Deiche und Hochwasserschutzanlagen?Was sind Talsperren des Landes?
- Was ist das Wasserbuch?
- Verfahrenshandbuch nach § 11a WHG bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (in Bearbeitung)
- Verfahrensleitfaden § 28 ThürWG (in Bearbeitung)
- Verfahrensleitfaden § 58 ThürWG (in Bearbeitung)
- Verfahrensleitfaden Erlaubnis nach §§ 8 ff. WHG (in Bearbeitung)