Anlagen der Störfallverordnung (12. BImSchV)
Von Anlagen im Sinne des BImSchG können schädliche Auswirkungen ausgehen. Kommt es durch ein Ereignis (z.B. ein Unfall) zu schädlichen Auswirkungen im besonderen Maße, spricht man von einem Störfall.
Um solche Ereignisse zu verhindern und deren Auswirkungen zu begrenzen, wurde die 12. BImSchV erlassen. Diese Störfallverordnung gilt für Anlagen, in denen eine Mindestmenge an gefährlichen Stoffen im Sinne der EU-Richtlinie 2012/18/EU in vorhanden ist oder sein darf.
Als Ermittlungskriterium gibt die Störfallverordnung im Anhang 1 in der Regel zwei spezifische Mengenschwellen vor. Beim Überschreiten der unteren Mengenschwelle liegt ein Betriebsbereich der unteren Klasse. Der Anlagenbetreiber muss dann den Grundpflichten (§§ 3-8a der 12. BImSchV) nachkommen. Beim Überschreiten der oberen Mengenschwelle liegt ein Betriebsbereich der oberen Klasse vor. Da hier ein erhöhtes Gefahrenpotential besteht, muss der Betreiber solcher Anlagen zusätzlich den erweiterten Pflichten (§§ 9-12 der 12. BImSchV) nachkommen.
Neben dem Verhindern von Störfallen und der Begrenzung von Störfallauswirkungen ist auch die Information der Öffentlichkeit als Betreiberpflicht zu erfüllen. Diese „Information der Öffentlichkeit“ ist in der Regel auf der Internetseite des Betreibers zu finden.
Weiterführend werden in der 12. BImSchV die Pflichten der zuständigen Behörden festgelegt, wobei es sich insbesondere um Regelungen einer angemessenen Überwachung handelt.
Für die Errichtung von Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen, oder deren störfallrelevante Änderung gelten außerdem besondere Bestimmungen für die Zulassungsverfahren.
Die Störfallverordnung hat durch die Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstandes auch Einfluss auf benachbarte Anlagen und sonstige Bebauung.
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