Gentechnik
Das Gentechnikgesetz (GenTG) und die darauf beruhenden Verordnungen enthalten Regelungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (z. B. Laboren), über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Produkten.
Dabei steht unter Berücksichtigung ethischer Werte der Schutz des Lebens, der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Umwelt sowie von Sachgütern vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte im Vordergrund (§1 GenTG). Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik. Es gilt für gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen; es gilt nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.
Derzeit (Stand: Januar 2019) sind in Thüringen 151 gentechnische Anlagen in Betrieb: 109 der Sicherheitsstufe 1, 41 der Sicherheitsstufe 2 und eine der Sicherheitsstufe 3. Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 4 existieren in Thüringen im Moment nicht.
RECHTSGRUNDLAGEN
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS Verordnung -ZKBSV)Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)