Gentechnik
Das Gentechnikgesetz (GenTG) und die darauf beruhenden Verordnungen enthalten Regelungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (z. B. Laboren), über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Produkten.
Dabei steht unter Berücksichtigung ethischer Werte der Schutz des Lebens, der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Umwelt sowie von Sachgütern vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte im Vordergrund (§1 GenTG). Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik. Es gilt für gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen; es gilt nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.
Gentechnik in geschlossenen Anlagen
Eine gentechnische Anlage ist eine Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten, also Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), wie Bakterien, Viren, Zellkulturen, Pilzen, Pflanzen oder Tieren, in einem geschlossenen System durchgeführt werden. Sie kann einzelne Labor- und Technikräume, aber auch Produktionsanlagen, Tierhaltungsräume oder Gewächshäuser umfassen. Dabei wird der Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt begrenzt und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes technisches Sicherheitsniveau gewährleistet.
Unter gentechnischen Arbeiten im Sinne des GenTG versteht man:
- die Erzeugung von GVO sowie deren
- Vermehrung
- Verwendung
- Lagerung
- Zerstörung
- Entsorgung
- innerbetrieblicher Transport
- und deren Verwendung in anderer Weise, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde.
Der außerbetriebliche Transport unterliegt nicht den Regelungen des GenTG.
Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Die Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
- Von Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 geht nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aus.
- Bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ist nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko auszugehen.
- Bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 ist nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko auszugehen.
- Zur Sicherheitsstufe 4 zählen gentechnische Arbeiten, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder einem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.
Gentechnische Anlagen in Thüringen
In Thüringen sind ca. 150 gentechnische Anlagen in Betrieb. Der überwiegende Teil gentechnischer Arbeiten wird in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt; ca. 1/3 der gentechnischen Anlagen unterliegen der Sicherheitsstufe 2 und bisher nur eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3. Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 4 existieren in Thüringen im Moment nicht.
Das Hauptaugenmerk der gentechnischen Arbeiten in den Anlagen in Thüringen liegt dabei in der Forschung, neben wenigen, die vorrangig zu gewerblichen Zwecken betrieben werden.
Rechtsgrundlagen
RECHTSGRUNDLAGEN
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS Verordnung -ZKBSV)Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)