Landesabfallwirtschaftsplanung
Gemäß § 30 KrWG haben die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Die Mindestinhalte sind dabei im § 30 Abs. 6 KrWG aufgeführt.
Eine wesentliche Grundlage für die Erstellung des Landesabfallwirtschaftsplanes sind die Abfallbilanzen der öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (örE), die im Teil 1 der jährlichen Abfallbilanzen veröffentlicht werden.
Als weitere Grundlage der Landesabfallwirtschaftsplanung dienen die Abfallwirtschaftskonzepte der örE, welche alle 6 Jahre fortzuschreiben sind.
Bestandteil eines Abfallwirtschaftskonzeptes sind u. a. Angaben zur stofflichen Zusammensetzung des Restmülls aus Haushaltungen (Hausmüllanalysen). Die Mindestanforderungen sind in einem Merkblatt zusammengefasst.