Schutzgebiete

Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft werden schutzwürdige und schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt, gepflegt und vor Beeinträchtigungen bewahrt. Die Ausweisung von Schutzgebieten soll
- den Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie ihrer Gesellschaften nachhaltig sichern und ihre Lebensräume zu Biotopverbundsystemen entwickeln
- die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleisten
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sichern sowie
- Gebiete erhalten und entwickeln, die sich für die Erholung besonders eignen.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kennt in Verbindung mit dem Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) folgende Schutzkategorien:
- Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG in Verbindung mit § 36 Abs. 2, 3, 6, 7 ThürNatG)
- Nationalparke (§ 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 3 ThürNatG)
- Nationale Naturmonumente (§ 24 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ThürNatG)
- Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 ThürNatG)
- Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG in Verbindung mit § 36 Abs. 2, 4, 5, 6, 8, 9 ThürNatG)
- Naturparke (§ 27 BNatSchG in Verbindung mit § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 ThürNatG)
- Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG)
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG in Verbindung mit § 14 ThürNatG).
Außerdem gelten die nach DDR-Naturschutzrecht als
- Flächennaturdenkmal
- Schongebiet
- Geschützte Feuchtgebiete und
- Geschützte Parks
ausgewiesenen Schutzgebiete und –gegenstände bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrer bisherigen Bezeichnung fort (vgl- § 36 Abs. 2 ThürNatG).
Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
- entwickelt Fachkonzepte zur Weiterentwicklung des Systems der Schutzgebiete nach §§ 23 bis 29 BNatSchG und betreut ihre naturschutzfachliche Umsetzung
- weist gemäß § 9 Abs, 1 Nr. 3 und 4 ThürNatG Schutzgebiete nach §§ 23, 26 und 27 BNatSchG aus
- ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 zuständig für Befreiungen bei Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten
- führt als Naturschutzfachbehörde gemäß § 12 Abs. 1 ThürNatG ein Register aller geschützten Teile von Natur und Landschaft des Freistaates Thüringen in Form eines elektronischen Verzeichnisses im Fachinformationssystem Naturschutz (vgl. § 24 ThürNatG).