Invasive gebietsfremde Tierarten
Die invasiven gebietsfremden Tierarten der Unionsliste
Derzeit führt die Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 47 Tierarten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung. Bei einem Auftreten von Arten, die sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, also die in Deutschland noch nicht etabliert sind, ist deren Früherkennung an die EU zu notifizieren (Artikel 16) und sofortige Maßnahmen zur Beseitigung des Vorkommens sind einzuleiten (Artikel 17). Für in Deutschland bereits etablierte invasive Arten der Unionsliste werden im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnung Managementmaßnahmen entwickelt und bundesweit abgestimmt, die die Ausbreitung dieser Arten vermindern oder die Beeinträchtigung gefährdeter Arten vermeiden sollen (Artikel 19).

Die folgende Übersicht gibt Informationen zur Listung und zum Status der Tierarten der Unionsliste in Deutschland (Quelle: Bundesamt für Naturschutz) sowie in Thüringen. Soweit vorhanden, sind weiterführende Informationen zu einer Art verlinkt. Die Management- und Maßnahmenblätter zu den in Deutschland bereits etablierten Arten veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz.
Invasive gebietsfremde Tierarten in Thüringen
Die Tierwelt Thüringens umfasst 351 heimische Wirbeltierarten und allein innerhalb derjenigen Artengruppen, für welche Rote Listen der gefährdeten Arten aufgestellt worden sind, ca. 7.500 Insekten und andere Wirbellose.
Verlässliche Zahlen zu den Tierarten, die insgesamt als Neubürger (Neozoen) in Thüringen leben, gibt es nicht. Zwar ist bekannt, dass z. B. acht Säugetierarten Neozoen sind oder welche Fisch- und Schildkrötenarten schon beobachtet worden sind. Unter den Wirbellosen ist es aber weitaus schwieriger festzustellen, welche der gelegentlich auftretenden Arten die Fähigkeit haben, sich auch dauerhaft hier zu vermehren. Die Mehrzahl der aus anderen Weltregionen verschleppten oder gedankenlos in die Natur entlassenen gebietsfremden Arten findet keine geeigneten Lebensbedingungen vor. Gleichwohl gibt es eine Anzahl von Arten, die landesweit vorkommen oder welche lokale Bestände aufgebaut haben.
Diese etablierten Neozoen wurden erstmals im Jahr 2006 daraufhin überprüft, ob sie die heimische Natur beeinträchtigen. Zu diesem Zeitpunkt wurden sechs Arten ermittelt (Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz 2006), die sich in Thüringen invasiv verhalten. 2016 erfolgte eine erneute Überprüfung durch den Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz der damaligen TLUG (heute: TLUBN), in deren Ergebnis zwölf Tierarten als invasiv bewertet wurden (Westhus et al. 2016). Bei Westhus et al. 2016 sind auch ausführliche Beschreibungen zu Herkunft und Ausbreitung der Arten, zur Gefährdung der heimatlichen Natur und mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen zu finden.

Kamberkrebs, Orconectes limosus
Wissenswertes
Der Kamberkrebs ist der häufigste invasive Flusskrebs in Thüringen. Er überträgt die für unsere einheimischen Arten tödliche Krebspest, ohne selbst daran zu erkranken. Da er ähnliche Lebensräume wie der Edelkrebs bevorzugt, trägt er durch Konkurrenz zu dessen Verdrängung bei. Er besitzt einen schnelleren Lebenszyklus, eine frühere Geschlechtsreife und viel höhere Eizahl.
Der Kamberkrebs steht seit 2016 auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Broschüre TMUEN (PDF-Datei, 4,9 MB)
Maßnahmen
Nach § 5 (4) BNatSchG ist der Besatz von Gewässern mit nicht heimischen Arten und gemäß § 8 ThürFischVO der Besatz mit Amerikanischen Flusskrebsen verboten und muss konsequent befolgt und kontrolliert werden. Eine intensive Aufklärung der Öffentlichkeit ist angebracht. Werden Individuen dieser Art gefangen, besteht Entnahmepflicht. Wichtigste Strategie ist es, die Vorkommen zu isolieren. Lebendfang, der Besatz mit Raubfischen oder die zeitweise Trockenlegung ablassbarer Standgewässer kann hilfreich sein. Weiterhin ist es zwingend erforderlich, den Kamberkrebs als Angelköder zu verbieten. Mit Listung auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind der Handel sowie die Haltung und Zucht dieser Art verboten.
Signalkrebs, Pacifastacus leniusculus
Wissenswertes
Namensgebend für den Signalkrebs ist der weiß-blaue Signalfleck in seinem Scherengelenk. Sein thüringischer Verbreitungsschwerpunkt befindet sich im Landkreis Hildburghausen. Neben der Verdrängung der heimischen Stein- und Edelkrebse überträgt er auch die Krebspest. Er kann bis zu zwei Kilometer über Land gehen und in die Oberläufe der Gewässer besiedeln.
Der Signalkrebs steht seit 2016 auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Broschüre TMUEN (PDF-Datei, 4,9 MB)
Maßnahmen
Nach § 5 (4) BNatSchG ist der Besatz von Gewässern mit nicht heimischen Arten und gemäß § 8 ThürFischVO der Besatz mit Amerikanischen Flusskrebsen verboten und muss konsequent befolgt und kontrolliert werden. Werden Individuen dieser Art gefangen, besteht Entnahmepflicht. In Fließgewässern dürfte eine Reduzierung durch verstärkten Besatz mit Raubfischen, den Einsatz von Fangnetzen, Körben oder Kammern gelingen. Der Einbau von Krebssperren ist zu überlegen. Kleinere Teiche sollten durch Amphibienzäune isoliert und anschließend durch Raubfischbesatz, Trockenlegung, Absammlung von Hand und anschließende Winterung oder Sömmerung beseitigt werden. Mit Listung auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind der Handel sowie die Haltung und Zucht dieser Art verboten.

Roter Amerikanischer Sumpfkrebs, Procambarus clarkii
Wissenswertes
Die roten Punkte auf den Scheren sind das auffälligste Merkmal des Roten Amerikanischen Sumpfkrebses. In Thüringen ist seit 2014 ein Vorkommen in einer Kiesgrube im Landkreis Sömmerda bekannt, besiedelt jedoch prinzipiell sämtliche Gewässerlebensräume. Er ist sehr anpassungsfähig und konkurrenzstärker als heimische Arten und überträgt die Krebspest. Da er geschickt klettert und weite Strecken über Land geht, spielt die Selbstausbreitung eine Rolle. Aber auch ausgesetzte Tiere aus Aquarien und Gartenteichen stellen ein Problem dar.
Der Rote Amerikanische Sumpfkrebs steht seit 2016 auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Broschüre TMUEN (PDF-Datei, 4,9 MB)
Maßnahmen
Nach § 5 (4) BNatSchG ist der Besatz von Gewässern mit nicht heimischen Arten und gemäß § 8 ThürFischVO der Besatz mit Amerikanischen Flusskrebsen verboten und muss konsequent befolgt und kontrolliert werden. Werden Individuen dieser Art gefangen, besteht Entnahmepflicht. Vorkommen sollten als erstes zunächst soweit wie möglich isoliert werden. Eine Maßnahmenumsetzung ist zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung umgehend notwendig. In Weihern sollten die Roten Amerikanischen Sumpfkrebse durch Raubfischbesatz (Aal, Barsch) und durch Fang, in Teichen durch Trockenlegen und Handabsammlung eliminiert werden. Der Handel, die Aquarianer, Fischer, Angler, Wassersportler und Gartenteichbesitzer müssen über die negativen Folgen einer Freisetzung informiert werden. Mit Listung auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind der Handel sowie die Haltung und Zucht dieser Art verboten.
Marmorkrebs, Procambarus fallax f. virginalis
Wissenwertes
In Thüringen wurde im Jahr 2015 ein Vorkommen in einer Kiesgrube im Landkreis Sömmerda entdeckt. Marmorkrebse sind schnellwüchsig und reproduktionsstark. Durch die ungeschlechtliche Vermehrung genügt ein einzelnes Weibchen für eine Neubegründung. Zudem können Marmorkrebse weite Strecken über Land gehen und sind sehr wahrscheinlich auch Überträger der Krebspest.
Der Marmorkrebs steht seit 2016 auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Broschüre TMUEN (PDF-Datei, 4,9 MB)
Maßnahmen
Nach § 5 (4) BNatSchG ist der Besatz von Gewässern mit nicht heimischen Arten und gemäß § 8 ThürFischVO der Besatz mit Amerikanischen Flusskrebsen verboten und muss konsequent befolgt und kontrolliert werden. Werden Individuen dieser Art gefangen, besteht Entnahmepflicht. Das betroffene Gewässer sollte so schnell wie möglich isoliert werden, z. B. durch Amphibienzäune. Danach müsste versucht werden durch Raubfisch-Besatz (vordringlich Aal) die Population zu beseitigen. Um illegalen Aussetzungen vorzubeugen, kommt der Öffentlichkeitsarbeit eine entscheidende Bedeutung zu. Mit Listung auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind der Handel sowie die Haltung und Zucht dieser Art verboten.
Spanische Wegschnecke, Arion vulgaris
Wissenswertes
Die Spanische Wegschnecke ist seit den 1960er-Jahren in Deutschland bekannt und besiedelt in Thüringen mittlerweile fast alle Lebensräume. Aufgrund der oft sehr hohen Individuendichte tritt sie in starke Nahrungskonkurrenz zu anderen Schneckenarten. Zudem bastardiert sie mit der nah verwandten Roten Wegschnecke Arion rufus.
Maßnahmen
Die nahezu flächendeckende Verbreitung der Art in Thüringen und deren hohe ökologische Anpassungsfähigkeit lässt das Potenzial von gezielten Gegenmaßnahmen hinterfragen. In Kleingärten könnten der Einsatz von Schneckenzäunen und das gezielte nächtliche Absammeln zum Eindämmen der lokalen Population beitragen. Dies ist jedoch auf die freie Landschaft nicht übertragbar.

Wandermuschel, Dreissena polymorpha
Wissenswertes
Die Wandermuschel ist in Thüringen punktuell verbreitet, an diesen Stellen jedoch sehr individuenstark. Sie tritt dann in Nahrungskonkurrenz zu einheimischen bestandsgefährdeten Muscheln bzw. vermindert bei Anheftung die Beweglichkeit von z. B. Krebsen und Großmuscheln. Die Schwerpunkte der Vorkommen bilden Kies- und Tongruben in oder am Rand der Auen der Helme um Nordhausen und von Unstrut und Gera nördlich von Erfurt bis Oldisleben sowie Talsperren in Ostthüringen.
Maßnahmen
Für bereits mit Wandermuscheln besetzte Gewässer führt oft nur eine Trockenlegung über mehrere Tage oder wenige Wochen zum Ziel, den Bestand zu reduzieren. Beim Umsetzen von Booten und in der Fischerei muss auf ein versehentliches Überführen der Muschel in andere Gewässer geachtet werden. So sind u. a. an Booten angeheftete Wandermuscheln zu entfernen.
Chinesische Teichmuschel, Sinanodonta woodiana
Wissenswertes
Fast alle bisher bekannten thüringischen Funde der Chinesischen Teichmuschel stammen aus Fischteichen. Die Muscheln sind schnell wachsend, können bis zu 25 cm lang werden und neigen zu hohen Individuendichten. Damit treten sie als starke Nahrungskonkurrenten für die einheimischen Teichmuschelarten auf. Außerdem – und vermutlich noch gravierender – erscheint ihre Rivalität um Wirtsfische.
Maßnahmen
Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit spielt eine wichtige Rolle. In der Regel sind aktive, aus Unwissenheit erfolgende Besatzmaßnahmen entscheidend für die Begründung eines neuen Bestandes. Auf entsprechende Verbotstatbestände im Naturschutz- und Fischereirecht muss gezielt hingewiesen werden. Generell sollte der Handel mit fremdländischen Teichmuscheln artenschutzrechtlich unterbunden werden. Als aktive Maßnahme kann das manuelle Absammeln der Tiere aus entleerten Teichen mit anschließendem Auswintern der Teichböden (bzw. vollständigem Entschlammen) erfolgsversprechend sein.

Graskarpfen, Ctenopharyngodon idella
Wissenswertes
Der Graskarpfen ist in Thüringen weit verbreitet, konzentriert sich jedoch offenbar nur noch auf stehende Gewässer. In Flüssen und Bächen wurde er in den letzten fünf Jahren nicht mehr beobachtet. Er pflanzt sich in Mitteleuropa aufgrund des zu kühlen Klimas im Freiland nicht fort. Als Pflanzenfresser kann er die Unterwasservegetation in einem kleinen Gewässer völlig vernichten und zerstört somit die Nahrungs- und Bruthabitate einheimischer Fisch-, Insekten- und Amphibienarten.
Maßnahmen
Eine Aufklärung über die Folgen der durch Besatz in die Gewässer gelangten und weiterhin gelangenden Art ist dringend notwendig. Die Auswirkungen sind gravierend und wirken lange nach. Ein generelles Besatzverbot besteht in Thüringen durch einschlägiges Fischereirecht. Weiterhin müssen Graskarpfen konsequent Gewässern entnommen werden. Dies bietet sich beim Ablassen von Teichen oder nach Fang mit der Handangel an.

Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
Wissenswertes
Die Regenborgenforelle ist heute die wohl am weitesten verbreitete Fischart der Welt. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts hat sie sich zu einem der wichtigsten Fische der Aquakultur in Deutschland entwickelt. In Thüringen ist sie flächendeckend in nahezu allen Gewässertypen anwesend. Sie steht in Nahrungs- und Habitatkonkurrenz zur Bachforelle, beeinflusst jedoch als Prädator ebenfalls z. B. einheimische Amphibien.
Maßnahmen
Das durch Fischereirecht bestehende Besatzverbot muss konsequent umgesetzt werden. Bei der Angelfischerei und der Elektrobefischung sollten Regenbogenforellen unter Beachtung des Tierschutz- und Fischereirechts intensiv entnommen werden. Eine breit angelegte Aufklärungsarbeit ist erforderlich. Es sollte eine Reduzierung der Bestände angestrebt werden, insbesondere in Gewässern die z. B. in Naturschutz- und FFH-Gebieten liegen.
Mink, Neovison vison
Wissenswertes
Der in den Flussgebieten von Helme, Ilm, Unstrut und Saale verbreitete Mink wird aufgrund seiner Herkunft auch als Amerikanischer Nerz bezeichnet. Er gefährdet vor allem Bodenbrüter und mausernde Wasservögel im Uferbereich.
Maßnahmen
Im Rahmen der jagdlichen Betreuung der Reviere mit Mink-Vorkommen ist eine Bestandsreduzierung durch Lebendfallen während der Wintermonate anzustreben. Die Haltung sollte nur unter hohen Sicherheitsauflagen (eventuell mit der Forderung nach Kastration der Tiere) genehmigt werden.

Marderhund, Nyctereutes procyonoides
Wissenswertes
Der Marderhund lebt v. a. in feuchten Lebensräumen. Zur lokalen Gefährdung heimischer Arten (Amphibien, Bodenbrüter, Niederwild) kommt bei ihm noch seine hohe Anfälligkeit gegen Räude hinzu. Diese gefährliche und teils tödlich verlaufende Seuche wird durch ihn auf heimische Wildtiere übertragen.
Der Marderhund steht seit 2019 auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Maßnahmen
Der Marderhund unterliegt dem Jagdrecht und kann in Thüringen unter Beachtung des § 22 (4) BJagdG ganzjährig bejagt werden. Er ist gerade unter dem Gesichtspunkt des Seuchenschutzes weiter intensiv zu bejagen. Seine Bestandsentwicklung sollte über die jährlichen Abschusszahlen genau dokumentiert werden. Mit Listung auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind der Handel sowie Haltung und Zucht dieser Art verboten.
Waschbär, Procyon lotor
Wissenswertes
Der Waschbär bewohnt unterschiedlichste Lebensräume bis in urbane Bereiche hinein. An Laichplätzen von Amphibien sowie für zahlreiche boden- und baumbrütende Vogelarten kann er zur ernsthaften Gefahr werden (z. B. Uhu, Rotmilan, Graureiher). In Gebieten mit Vorkommen von Wildkatze und Fischotter muss die weitere Bestandsentwicklung sehr genau verfolgt werden, um negative Einflüsse rechtzeitig zu bemerken.
Der Waschbär steht seit 2016 auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Maßnahmen
Der Waschbär unterliegt dem Jagdrecht und kann in Thüringen unter Beachtung des § 22 (4) BJagdG ganzjährig bejagt werden. Dabei ist der Einsatz von Lebendfallen effektiv. Diese Methode kann erfolgversprechend zur Bestandsregulierung in der Nähe potenzieller Brut- bzw. Vermehrungsplätze hochgefährdeter Arten zum Einsatz kommen. Im Normalfall werden Beeinträchtigungen vor allem durch Schutz von Vorkommen vermieden, etwa durch Überkletterschutzvorrichtungen an Brutbäumen oder die Sicherung von Fledermausquartieren. Mit Listung auf der Unionsliste zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind der Handel sowie Haltung und Zucht dieser Art verboten.