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Eingriffsregelung und Vorhabenbegleitung
Eine wesentliche Neuerung bei der Einführung des Bundesnaturschutzgesetzes 1976 war die Aufnahme der sogenannten Eingriffsregelung. Dadurch wurde sichergestellt, dass bei Eingriffen in Natur und Landschaft, beispielsweise bei Bau- und Infrastrukturvorhaben, die Belange des Naturschutzes nicht nur in Schutzgebieten, sondern auf der Gesamtfläche der Bundesrepublik umfassend zu berücksichtigen sind.
Wer ein solches Vorhaben durchführt ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen der Natur zu unterlassen, soweit möglich zu minimieren und die durch unvermeidliche Auswirkungen entstehenden Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen. Die Eingriffsregelung zielt damit darauf ab, dass sich der Gesamtzustand von Natur und Landschaft nicht verschlechtert.
Grundsätzlich können Straßen, Stromtrassen, Windkraftanlagen, Wohn- und Gewerbegebäude etc. daher entsprechend der im jeweiligen Fachrecht geregelten Zulässigkeit weiterhin gebaut werden. Durch die Vorschriften der Eingriffsregelung werden allerdings Umfang und Art der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auf das für Funktion und Zweck der Vorhaben Notwendige begrenzt. Die unvermeidlich verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen sind durch adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Um dies sicherzustellen und die Auswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Landschaft zunächst einmal sachgerecht zu ermitteln, ist bei der Planung und Genehmigung von Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, die zuständige Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sind in Thüringen grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Funktion als untere Naturschutzbehörden (§ 7 Abs. 1 und ergänzend § 7 Abs. 2, zweiter Halbsatz, des Thüringer Naturschutzgesetzes).
Bei Vorhaben, die von Bundesbehörden genehmigt werden, sowie bei bestimmten weiteren großen Vorhaben (z. B. Aus- und Neubau von Bundesstraßen) liegt die Zuständigkeit dagegen bei der oberen Naturschutzbehörde im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).
In Zweifelsfällen sind das jeweilige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der kreisfreien Städte erste Ansprechpartner; sie geben Auskunft über die Zuständigkeiten bei konkreten Vorhaben.
Vorgaben für die Eingriffsregelung in Thüringen
Für Projekte, die in Thüringen geplant und realisiert werden sollen, wird zur Abarbeitung der Eingriffsregelung die Anwendung des „Thüringer Bilanzierungsmodells“ empfohlen. Es handelt sich um ein quantitatives Biotopwertverfahren, bei dem für jeden in Anspruch genommenen Biotoptyp eine konkrete Bedeutungsstufe zwischen 0 und 55 zugeordnet und so der Eingriffsumfang ermittelt wird. Das Modell nimmt Bezug auf die „Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens“ und dient auch zur Bestimmung des Aufwertungspotenzials geplanter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:
Die Eingriffsregelung in Thüringen - Bilanzierungsmodell
Die Eingriffsregelung in Thüringen - Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens
Abweichend von diesen Vorgaben wird die Eingriffsregelung bei Projekten, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung geplant und ausgeführt werden, über die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) abgearbeitet. Dies gilt beispielsweise für genehmigungspflichtige Bahnprojekte, bestimmte Vorhaben zum Bau von Hochspannungsleitungen oder Bundesautobahnen.
Vorhabenbegleitung
Neben den Verpflichtungen aus der Eingriffsregelung gibt es in ausgewiesenen Schutzgebieten, aufgrund von Vorschriften des Artenschutzes, in und um die Gebiete des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ und aufgrund weiterer Vorschriften des Naturschutzrechts zusätzliche Verpflichtungen, die fallweise bei Vorhaben zu berücksichtigen sind und im Einzelfall sogar zur Unzulässigkeit führen können. In Thüringen werden alle diese Belange i. d. R. bei der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde gebündelt, so dass es für Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde nur einen primären Ansprechpartner für die Naturschutzbelange gibt. Weil die naturschutzfachliche Begleitung von Vorhaben damit mittlerweile in vielen Fällen weit über die Eingriffsregelung hinausgeht, hat sich für diese koordinierte Wahrnehmung der Naturschutzbelange bei der Vorhabengenehmigung der Begriff "Vorhabenbegleitung" eingebürgert.
Weitere Informationen
- Vorschriften zur Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz
- Ergänzende Vorschriften zur Eingriffsregelung, insbesondere zu Zuständigkeiten im Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) vom 30.07.2019
- Die Eingriffsregelung in Thüringen - Bilanzierungsmodell
- Die Eingriffsregelung in Thüringen - Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens
- BKompV - Bundeskompensationsverordnung
- Kartendienst des TLUBN, u. a. mit Viewer und Download für Naturschutzdaten
- Webseite des Bundesamts für Naturschutz (BfN)
- Kostenlose Fachmaterialien (BfN-Skripten) des Bundesamtes für Naturschutz zur Eingriffsregelung