Gebietseigene Gehölze
Der Schutz biologischer Vielfalt („Biodiversität“) ist in vielerlei Hinsicht ein zentrales Anliegen in Politik und Gesellschaft und ist daher Gegenstand internationaler Vereinbarungen und nationaler gesetzlicher Bestimmungen. Die biologische Vielfalt umfasst dabei nicht nur die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten, sondern auch die innerartliche Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG).
Dabei spielt die genetische Vielfalt als Teil der Vielfalt innerhalb von Arten eine entscheidende Rolle. Vorkommen einer Art haben sich an die relativ homogenen Umweltbedingungen innerhalb des Naturraums angepasst, in dem sie wachsen. Die so entstandene genetische Differenzierung innerhalb einer Art zwischen Vorkommen derselben Art verschiedener Herkünfte ermöglicht ihr daher eine insgesamt bessere Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Umweltbedingungen.
Die Bedeutung innerartlicher Variabilität in der Naturschutzpraxis hat allerdings erst in jüngerer Zeit verstärkt Beachtung gefunden. Baum- und Straucharten sind ein wesentlicher Bestandteil unserer natürlichen Umwelt und von hoher Bedeutung für andere Tier- und Pflanzenarten sowie die Stabilität von Ökosystemen. Im Zuge der Eingriffsregelung sowie bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen von Förderprogrammen und weiteren raumbedeutsamen Fachplanungen (Flurneuordnung, Verkehrsplanung, Wasserwirtschaft) spielt die Pflanzung von Gehölzen daher eine bedeutende Rolle. Hilfestellung für Antragsteller und Eingriffsverursacher bietet unser Merkblatt.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat diese Thematik aufgegriffen und regelt in § 40 Abs. 1: „Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen […] das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden“.
In diesem Rahmen hat sich der Terminus „gebietseigene Gehölze“ etabliert.