Gesetzlich geschützte Biotope


Nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Anders als bei den bekannteren Naturschutzgebieten oder Nationalparken bedarf es zur Wirksamkeit des gesetzlichen Biotopschutzes keiner weiteren rechtlichen Festlegung oder Ausweisung mehr. Diese Biotope sind durch Gesetz allein deshalb geschützt, weil sie zu einem bestimmten, in § 30 BNatSchG und ergänzend § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) aufgelisteten Biotoptyp gehören. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der so geschützten Biotope führen können, sind verboten:
Nicht alle im BNatSchG aufgelisteten Biotoptypen kommen in Thüringen vor (z. B. alpine oder marine Biotope). Dafür werden in § 15 ThürNatG einige weitere geschützte Biotoptypen genannt. Für diese gelten die gleichen Regelungen wie für die im BNatSchG aufgeführten.
Moorwälder, uferferne Landröhrichte, Staudenfluren trockenwarmer Standorte, offene Felsbildungen der planaren bis montanen Stufen, aufgelassene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche, Hohlwege sowie Erdfälle und Dolinen.
Konkrete Informationen zum Vorkommen gesetzlich geschützter Biotope in Thüringen sind über den Kartendienst des TLUBN oder über die App „Meine Umwelt“ (für die Betriebssysteme Android, iOS, Windows Phone) abrufbar.
Eine weitere für den Schutz von Biotopen wichtige gesetzliche Regelung ist die Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie der EU. Eine ganze Reihe von Lebensraumtypen ist im Anhang I dieser Richtlinie verzeichnet. Dabei handelt es sich um „Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“. Genaueres hierzu ist den Seiten zum Thema Natura 2000 zu entnehmen.